Neue Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung

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Kaufpreisaufteilung bei bebauten Grundstücken

Beim Kauf eines bebauten Grundstückes ist zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Abschreibung des Gebäudes eine Aufteilung des Gesamtkaufpreises vorzunehmen. Nur der auf das Gebäude entfallende Anteil der Anschaffungskosten darf abgeschrieben werden. Einer vertraglich vereinbarten Kaufpreisaufteilung ist grundsätzlich zu folgen, sofern sie nicht zum Schein getroffen wurde und keinen Gestaltungsmissbrauch darstellt.(1)

Zur Prüfung der Plausibilität einer vorliegenden Kaufpreisaufteilung oder zur eigenständigen Vornahme einer Kaufpreisaufteilung haben die obersten Finanzbehörden von Bund und Ländern eine Arbeitshilfe zur Verfügung gestellt. Diese kann auf den Seiten des Bundesfinanzministeriums heruntergeladen werden.

Die Arbeitshilfe teilt den Gesamtkaufpreis nach dem Verhältnis der Verkehrswerte des Grund und Bodens einerseits sowie des Gebäudes andererseits auf. Dabei kann nach § 6 (1) S. 1  Immobilienwertermittlungsverordnung das Vergleichswertverfahren, das Ertragswertverfahren oder das Sachwertverfahren angewendet werden. Welches Verfahren genutzt wird, ist insbesondere von den zur Verfügung stehenden Daten abhängig. Die unter Rückgriff auf die Arbeitshilfe ermittelte Kaufpreisaufteilung stellt eine qualifizierte Schätzung dar, die sachverständig begründet widerlegbar ist.(2)

In der Praxis ist es ratsam, eine eindeutige Aufteilung des Gesamtkaufpreises bereits im Kaufvertrag zu vereinbaren. Sofern der vertraglich festgesetzte Wert für den Grund und Boden den aktuellen Bodenrichtwert nicht erheblich unterschreitet, kann auf diese Weise verhindert werden, dass sich durch Verwendung der neuen Arbeitshilfe möglicherweise überhöhte Werte für den Grund und Boden ergeben.

Quellen:
(1) BFH-Urteil vom 16.09.2015 – IX R 12/14 BStBl 2016 II S. 397
(2) BMF vom 28.06.2022: Arbeitshilfe zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück (Kaufpreisaufteilung), Anleitung für die Berechnung zur Aufteilung eines Grundstückskaufpreises