Grundsteuerreform in Deutschland
Bis zum 31. Dezember 2024 wird die Grundsteuer in Deutschland übergangsweise auf Grundlage der jetzigen Form berechnet. Ab dem 1. Januar 2025 findet die Neuregelung der Grundsteuerberechnung Anwendung.
Bereits in 2018 hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass das derzeit geltende System der Grundsteuer nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist und den Gesetzgeber daher aufgefordert, eine verfassungskonforme Neuregelung zu treffen. Das daraufhin reformierte Gesetz sieht nunmehr vor, dass sämtlicher Grundbesitz für Zwecke der Grundsteuer zum Stichtag 1. Januar 2022 neu zu bewerten ist. Zum Grundbesitz zählen Grundstücke einschließlich deren Gebäude sowie Betriebe der Land- und Forstwirtschaft.
Die bisherige Berechnungsform bezieht sich auf veraltete Grundstückswerte, welche sich in den vergangenen Jahren verändert haben und aktuell zu Ungleichbehandlungen führen. Daraus resultiert in der Praxis, dass die Einheitsbewertung von dem tatsächlichen Wert der Immobilie abweicht. Das Ergebnis ist, dass vergleichbare Grundstücke oder Immobilien in benachbarter Lage erheblich unterschiedliche Grundsteuerzahlungen leisten müssen.
Die Grundsteuer fließt ausschließlich den Städten und Gemeinden zu und gilt dadurch als eine der wichtigsten Einnahmequellen der Gemeinden. Hiervon werden Schule, Kitas, Schwimmbäder finanziert und in die örtliche Infrastruktur zu investieren.
Der Gesetzgeber steht außerdem dafür ein, dass durch die Grundsteuerreform die nötigen Einnahmen in den Städten und Gemeinden gesichert werden und die Bürgerinnen und Bürger aber insgesamt nicht mehr belastet werden.
Die Grundsteuer orientiert sich in Zukunft am Wert der Immobilie. Dafür muss zuerst die Berechnung des Grundstückwertes vorgenommen werden. Diese richtet sich unter anderem nach dem Bodenrichtwert, der statistisch ermittelten Nettokaltmiete sowie der Grundstücksfläche, der Grundstücksart und ggf. dem Alter des Gebäudes. Eine entscheidende Erneuerung in der Berechnung der Grundsteuer ist die Herabsetzung der Steuermesszahl von 0,35% auf 0,031% (für Wohngrundstücke). Bei nicht bewohnten Grundstücken sinkt die Messzahl auf 0,034%. Des Weiteren besteht die Möglichkeit, dass Gemeinden ihre Hebesätze anpassen, um eine erhebliche Veränderung der zu leistenden Grundsteuer zu vermeiden. Diese Änderung obliegt aber alleine der zugehörigen Gemeinde.
Berechnung Grundsteuer nach neuer Reform eines Einfamilienhauses:
Wert des Grundbesitzes x 0,031% x Hebesatz Kommunen
Die hierfür erforderlichen Formulare wurden zum 4. Juli 2022 freigegeben und sind bis zum 31. Oktober 2022 beim zuständigen Finanzamt abzugeben. Aus derzeitiger Sicht wird davon ausgegangen, dass die Abgabefrist seitens des Finanzamtes über den 31. Oktober 2022 verlängert wird. Eine neue Frist ist zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht bekannt.
Wenn Sie Fragen zu dieser Thematik haben, können Sie sich gerne an uns wenden.
Verwendete Quelle: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/faq-die-neue-grundsteuer.html