Steuerentlastungen Photovoltaikanlagen

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für bestimmte Photovoltaikanlagen ab 2023

Die Bundesregierung hat am 14. September 2022 ihren Entwurf des Jahressteuergesetzes 2022 (JStG 2022) beschlossen. Der Entwurf sieht sowohl ertrag- als auch umsatzsteuerliche Erleichterungen für den Betrieb von Photovoltaikanlagen vor. Bis zur Verabschiedung des JStG 2022 durch Bundestag und Bundesrat können sich noch Änderungen am Gesetzestext ergeben. Ertragsteuerlich sieht der Entwurf mit § 3 Nr. 72 EStG die Einführung einer neuen Steuerbefreiung vor1. Diese gilt ab dem 1. Januar 20232 zum einen für Einkünfte aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien mit einer Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von bis zu 30 Kilowatt (peak). Zum anderen sind die Einkünfte aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen auf überwiegend zu Wohnzwecken genutzten sonstigen Gebäuden mit einer Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von bis zu 15 Kilowatt (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit von der Einkommensteuer befreit. Insgesamt sind höchstens 100 Kilowatt (peak) pro Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft steuerfrei.

Umsatzsteuerlich plant der Gesetzgeber, ab dem 1. Januar 20233 die Einführung eines Umsatzsteuersatzes in Höhe von 0 % auf bestimmte Leistungen im Zusammenhang mit Photovoltaikanlagen (4). Zu diesen Leistungen gehört die Lieferung, der innergemeinschaftliche Erwerb, die Einfuhr und die Installation von Solarmodulen und wesentlichen Komponenten sowie Stromspeichern an die Betreiber von Photovoltaikanlagen, sofern sich die betreffende Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen Gebäuden befindet. Auch Photovoltaikanlagen auf anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, sollen von dem neuen Umsatzsteuersatz profitieren. Die aufgeführten Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird. Durch den neuen Umsatzsteuersatz in Höhe von 0 % ist es für die Betreiber kleiner Photovoltaikanlagen zukünftig nicht mehr notwendig auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten, nur um die Vorsteuer auf den Erwerb und die Installation der Anlage geltend machen zu können.

 

Quellen:
(1)  Artikel 4 Nr. 1 BSt. b) JStG 2022 [Entwurf vom 10.10.2022]
(2) Artikel 30 Abs. 6 JStG 2022 [Entwurf vom 10.10.2022]
(3) Ebd.
(4) Artikel 9 Nr. 4 JStG 2022 [Entwurf vom 10.10.2022]