Verpflichtende Eintragung in das Transparenzregister

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bis spätestens zum 31. Dezember 2022 für eingetragene Personengesellschaften

Am 27. Juni 2017 wurde in Deutschland im Zuge der Umsetzung der Vierten EU-Geldwäsche-Richtlinie (EU-Richtlinie 2015/849 vom 20. Mai 2015) das Transparenzregister eingeführt.

Durch die zentrale Erfassung der wirtschaftlich Berechtigten von Rechtseinheiten und Rechtsgestaltungen und der daraus resultierenden Nachvollziehbarkeit ihrer Eigentums- und Kontrollstrukturen soll das Transparenzregister Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verhindern.

Verpflichtende Eintragung

Zu diesem Zweck haben juristische Personen des Privatrechts sowie eingetragene Personengesellschaften wie zum Beispiel OHG, KG und Partnerschaftsgesellschaft gemäß § 20 Abs. 1 Geldwäschegesetz (GwG) die Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten der registerführenden Stelle unverzüglich zur Eintragung in das Transparenzregister mitzuteilen. Wirtschaftlich Berechtigte sind nach § 3 GwG die natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle eine juristische Person oder Rechtsgestaltung letztlich steht. Mitteilungspflichtig sind gemäß § 19 Abs. 1 GwG Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnort, Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses sowie alle Staatsangehörigkeiten der wirtschaftlich Berechtigten.

Bis zum 31. Juli 2021 galt die sogenannte Mitteilungsfiktion. Das bedeutete, dass eine Mitteilung nach §§ 20, 21 GwG an das Transparenzregister nicht erfolgen musste, wenn sich die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten bereits aus bestehenden elektronisch abrufbaren Eintragungen in anderen Registern, wie beispielsweise dem Handels- oder Vereinsregister, ergaben. Seit dem Wegfall der Mitteilungsfiktion zum 1. August 2021 wurde die Eintragung der wirtschaftlich Berechtigten für alle transparenzpflichtigen Rechtseinheiten verpflichtend.

Für die Rechtsformen GmbH, Genossenschaft, Europäische Genossenschaft und Partnerschaftsgesellschaft gewährte § 59 Abs. 8 GwG eine Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2022. Eingetragene Personengesellschaften wie zum Beispiel OHG und KG haben die Mitteilung ihrer wirtschaftlich Berechtigten bis spätestens zum 31. Dezember 2022 nachzuholen.